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Wissenswertes
Aktuelle und wichtige Informationen für Sie

 

Aufklärungspflicht des Verkäufers über fehlende Gebäudeversicherung?

1. Der Verkäufer eines bebauten Grundstücks muss den Käufer grundsätzlich nicht ungefragt darüber unterrichten, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Gebäudeversicherung besteht; ebenso wenig muss er ihn über eine nach Vertragsschluss erfolgte Beendigung einer solchen Versicherung informieren. Dies gilt auch dann, wenn eine Gebäudeversicherung nach der Verkehrsanschauung üblich ist.
2. Erklärt der Verkäufer dagegen vor oder bei Abschluss des Kaufvertrags, dass eine Gebäudeversicherung besteht, und wird das Versicherungsverhältnis vor Umschreibung des Eigentums beendet, trifft ihn in aller Regel die vertragliche Nebenpflicht, den Käufer hierüber unverzüglich zu unterrichten.
(BGH, Urteil vom 20.03.2020, AZ: V ZR 61/19)
Quelle: IVD Mitte


Verpflichtung zur Aufklärung des Verkäufers über Bleirohre im Haus

Ein mit Bleirohren ausgestattetes Haus weist einen Sachmangel gem. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB auf. Ein solcher unterliegt der Aufklärungspflicht auch dann, wenn noch kein akuter Sanierungsbedarf vorliegt, indes die ernsthafte Gefahr besteht, dass Blei im Rahmen der üblichen Nutzung austritt. Bei dieser Beurteilung sind die Grundsätze heranzuziehen, die der Bundesgerichtshof zum Verkauf von Grundstücken mit Altlastenverdacht entwickelt hat. Unerheblich ist, wenn zum Zeitpunkt der Errichtung des Hauses die Verwendung von Bleirohren noch bedenkenfrei war.
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.10.2019, AZ: 24 U 251/18)
Quelle: IVD Mitte


Mietrecht - Einbehaltung eines Teils der Kaution bis zur Nebenkostenabrechnung

Der Vermieter darf bis zur Abrechnung über die Betriebskosten nach Beendigung des Mietverhältnisses einen angemessenen Teil der Kaution zurückbehalten. Welcher Betrag angemessen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles. In erster Linie hat sich die Höhe des zurückzuhaltenden Betrages daran zu orientieren, wie hoch die voraussichtliche Forderung sein wird. Da die Kaution jedoch eine Sicherungsfunktion aufweist und auch unvorhersehbare Veränderungen absichern soll, ist dem Vermieter ein ausreichender Sicherheitszuschlag zuzugestehen. Voraussetzung für einen solchen Sicherheitszuschlag ist jedoch, dass es hierfür ein Bedürfnis gibt.
(AG Ludwigsburg, Urteil vom 17.05.2018, AZ: 1 C 351/18)
Quelle: IVD Mitte  


Vorfälligkeitsentschädigung

Banken dürfen nicht übermäßig hohe Zahlungen verlangen, wenn Kunden ein Immobiliendarlehen vorzeitig kündigen. Bei der Berechnung des Schadensersatzes, der sogenannten Vorfälligkeitsentschädigung, müssen die Sondertilgungen der Kunden mit berücksichtigt werden. Das hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 19. Januar 2016 entschieden.


Verschärfung der Energieeinsparverordnung (EnEV)

Für Neubauten gelten seit dem 1. Januar 2016 deutlich höhere energetische Anforderungen. Der Primärenergiebedarf eines Neubaus nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2016 muss um mindestens 25 Prozent geringer sein als nach den bis zum Jahresende geltenden Standards für ein vergleichbares Haus. Die Dämmung der Gebäudehülle muss 20 Prozent besser sein als bisher. "Für Bauherren bedeutet die nun in Kraft getretene Verschärfung der EnEV, dass enorme Zusatzkosten für eine bessere Dämmung sowie effizientere Heizungs-, Warmwasser- und Lüftungstechnik einzuplanen sind, obwohl der Energieeffizienzgewinn nur gering ausfällt", kritisiert Jürgen Michael Schick, Präsident des Immobilienverbands IVD. Die Neuregelung gilt für Bauherren, die ab dem 1. Januar 2016 einen Bauantrag eingereicht oder Bauanzeige erstattet haben.
Quelle: IVD Mitte


Neues Meldegesetz 2015

Das neue Meldegesetz soll Adressenmissbrauch verhindern. Mieter müssen seit dem 1.11.2015 wieder eine Einzugsbestätigung ihres Vermieters beim Einwohnermeldeamt vorlegen. Binnen einer Woche müssen Wohnortwechsel in Hessen beim Amt angezeigt werden. Wer sich erst nach der Frist ummeldet muss mit einem Bußgeld von bis zu 500 Euro rechnen. 
Wohnungsgeberbescheinigung der Sadt Eschborn 


Energieausweis 

Seit 1. Mai 2014 gilt die neue Energieeinspar-Verordnung (EnEV). Für die Vermarktung von Immobilien gilt, dass eine Vermietung oder Verkauf ohne einem gültigen Energieausweis nicht mehr möglich ist. Anhand dieser Dokumente sollen Mieter und Käufer den energetischen Zustand von Gebäuden besser einschätzen können. Verstöße gegen die neuen Vorgaben können mit einem Bußgeld von bis zu 15.000 Euro geahndet werden.


Geldwäschegesetz

Wenn der Makler seinen Kunden nach dessen Personalausweis fragt, wird dieser sich gewiss wundern. Der Makler hat aber alles richtig gemacht, denn Immobiliendienstleister sind nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet, die Identität ihrer Kunden festzustellen und zu überprüfen. Diese Verpflichtung haben Immobilienmakler vor dem mündlich oder schriftlich abgeschlossenen Maklervertrag zu erfüllen.
Um zu verhindern, dass Gewinne aus Straftaten in Umlauf gebracht werden, gibt es das sogenannte Geldwäschegesetz (GwG). Neben Banken, Versicherungen, Treuhändern, Anwälten und Steuerberatern gehören auch Immobiliendienstleister zu den Verpflichteten des GwG und müssen die Sorgfaltspflichten des Gesetzes anwenden. Seit 2011 wird die Einhaltung der Pflichten durch die Aufsichtsbehörden lückenlos kontrolliert. Die Verpflichteten müssen die Einhaltung dieser gegenüber den Behörden belegen.


Mietpreisbremse

Hessen beschließt die Mietpreisbremse. Diese gilt nur für die Wohnungsvermietung!
Am 27. November 2015 hat die hessische Landesregierung die Mietpreisbremse eingeführt. Seit dem können die Kommunen in Hessen, die einen angespannten Wohnungsmarkt haben, sich der Bestimmung anschließen.
Weitere Informationen erhalten Sie hier.


Wiederrufsrecht

Der Verbraucher kennt das Widerrufsrecht schon aus anderen Bereichen, z. B. aus dem Online-Handel. Nach dem Willen der EU gilt dies nun auch für Maklerverträge, die mit Verbrauchern im Fernabsatz (E-Mail, Fax, Telefon, Internet etc.) oder außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers geschlossen werden (Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU).
Seit dem 13. Juni 2014 ist der Makler vom Gesetzgeber (BGBl. Teil I 2013 Nr. 58, S. 3642) verpflichtet, jeden Immobilieninteressenten über sein Widerrufsrecht zu belehren. Auch wenn der Interessent sich erst einmal unverbindlich informieren will, schließt er bereits einen Maklervertrag, wenn er die Leistung des Maklers  (Informationen, Exposé, Besichtigung etc.) in Anspruch nehmen will und über die Provisionspflicht bei Abschluss eines Miet- oder Kaufvertrages informiert wurde.
Herausgeber Immobilienverband Deutschland IVD


 

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